Unsere Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Jägerkorps – 1921 – Grefrath und ist der St.Sebastianus Bruderschaft Grefrath 1706 e.V. mit Sitz in Neuss – Grefrath angeschlossen. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zwecke des Vereins sind
- Heimat - und Brauchtumspflege
- Eintreten für christliche Sitte und Förderung der Kultur
- Bekenntnis des Glaubens durch religiöse Lebensführung in Brüderlichkeit und Nächstenliebe
- Pflege und Förderung des Gemeinwohls
- der Heimatgedanke
- der Umwelt -, Landschaft – und Denkmalschutz
- Förderung des Schießsportes
- Förderung und Betreuung der Jugend
- Betreuung der Tellschützen und der Fahnenschwenker
Zur Realisierung dieser Zwecke richtet das Jägerkorps u.a. ein
- Jungjägerschießen
- Jäger -, Preis -, Pokal – und Königschießen sowie einen Jägerkrönungsball aus.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod
- Austritt oder
- Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand durch den Austretenden oder dem betroffenen Jägerzug bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu melden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch 2/3 Mehrheit der auf einer Korps-versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern ein schwerwiegender Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen des Jägerkorps schädigt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung – AO - . Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-gemäßen Zwecke verwendet werden. Weder Vorstandsmitglieder noch die übrigen Vereinsmitglieder erhalten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden. Hier ist zwischen aktiven und passiven Mitgliedern zu unterscheiden.
Die Aufnahme als Mitgliedes erfolgt durch Anschluss an einen Jägerzug und kann sowohl als aktives wie auch passives Mitglied erfolgen oder durch Neugründung eines Jägerzuges, wobei die Sollstärke des Jägerzuges mindestens sieben aktive Schützen betragen muss. Die Uniformen müssen in Form und Farbe einheitlich sein. Die Aufnahme wird dem Vorstand durch den Zug gemeldet.
Weiterhin kann die passive Mitgliedschaft sofern kein Anschluss an einen Jägerzug vorliegt, beim Vorstand des Vereins beantragt werden.
Der Vorstand kann innerhalb von 3 Monaten nach Beantragung bzw. Meldung der Aufnahme widersprechen.
§ 5 Organe des Jägerkorps
Die Organe des Vereins bestehen aus:
- der Mitgliederversammlung
- den Chargierten
- dem Vorstand
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. und 2. Vorsitzenden
- dem 1. und 2. Geschäftsführer
- dem 1. und 2. Kassierer
- dem Jägermajor
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer sowie der 1. Kassierer, von denen jeweils zwei gemeinsam befugt sind, den Verein nach außen zu vertreten.
- beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit auf der folgenden Jahreshauptversammlung.
- Wählbar sind alle aktiven Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Vorstand führt den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist berechtigt Ausschüsse einzusetzen und sich Ordnungen zu erlassen.
- Ausnahme ist die Finanzordnung, welche vor Inkrafttreten von der Mitglieder-versammlung genehmigt werden muss.
- Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 7 Kassenprüfer
Es werden 2 Kassenprüfer sowie ein Vertreter für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Bücher und die Kasse zu prüfen und das Ergebnis schriftlich festzuhalten. Die Kassenprüfer haben die Berichte gemeinsam abzufassen und zu unterzeichnen. Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung den Prüfbericht vorzulegen. Die Richtigkeit der Bücher – und Kassenprüfung muss der Mitglieder-versammlung von den Kassenprüfern bescheinigt werden. Die Kassenprüfer stellen auf der Mitgliederversammlung bei ordnungsgemäßer Kassenführung, den Antrag, sowohl die Kassierer wie auch den gesamten Vorstand zu entlasten.
§ 8 Gliederung des Jägerkorps
Das Jägerkorps besteht aus:
- dem Major und seinem Adjutanten
- zwei Fahnenkompanien
- den Tellschützen
- den Jungjägerzügen
- den Jägerzügen
§ 9 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen des Jägerkorps sind:
- Korpsversammlungen
- Chargiertenversammlungen
- Vorstandssitzungen
Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss 2 Wochen vorher bei den Zugführern eingehen.
Einmal jährlich, Anfang Dezember, ist die Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Auf Verlangen von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung dürfen nicht behandelt werden.
Für die Auflösung des Jägerkorps gelten die besonderen Bestimmungen des § 12. Die Mitgliederversammlung kann den Einsatz von Ausschüssen und deren Zusammensetzung bestimmen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage eines schriftlichen Antrages einzuberufen.
Der Antrag ist durch mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder zu unterschreiben und unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10 Wahlleiter
Der Wahlleiter wird aus der Mitgliederversammlung gewählt. Er führt das Amt so lange, bis der 1. Vorsitzende gewählt ist und dieser die Wahlen fortsetzen kann.
§ 11 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich durch :
- Mitgliedsbeiträgen
- Spenden und
- sonstige Zuschüsse
§ 12 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der bei der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder herbeigeführt werden.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird der St. Sebastianus – Schützenbruderschaft Grefrath bzw. im Falle, dass die Bruderschaft nicht mehr existiert, der kath. und ev. Kirche zu gleichen Teilen übertragen.
§ 13. Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tag ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.